Zusammenfassung des Urteils BES.2016.54 (AG.2016.543): Appellationsgericht
Die Beschwerdeführerin A____ wurde von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beschuldigt und beantragte Akteneinsicht und amtliche Verteidigung, was abgelehnt wurde. Die Staatsanwaltschaft leitete die Untersuchung an den Kanton Zürich weiter, der das Verfahren letztendlich einstellte. Das Appellationsgericht Basel-Stadt entschied, dass die Beschwerde gegenstandslos ist und keine Kosten erhoben werden.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | BES.2016.54 (AG.2016.543) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 11.07.2016 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Abweisung der Akteneinsicht und Abweisung der amtlichen Verteidigung |
Schlagwörter: | Staatsanwaltschaft; Beschwer; Verfahren; Basel; Basel-Stadt; Verfügung; Akten; Verfahren; Recht; Interesse; Verteidigung; Entscheid; Zeitpunkt; Akteneinsicht; Gesuch; Verfahrens; Kanton; Aufhebung; Zürich-Sihl; Verfahrens; Bundesgericht; Über; Appellationsgericht; Einzelgericht; Schaffhausen; Gerichtsstandes; Entscheids; Beschwerdeverfahren |
Rechtsnorm: | Art. 382 StPO ;Art. 40 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 48 BGG ;Art. 8 StPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Keller, Basler 2. Auflage , Art. 382 StPO, 2014 |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht |
BES.2016.54
ENTSCHEID
vom 11. Juli 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin MLaw Derya Avyüzen
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin[ ] Beschuldigte
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 21. März 2016
betreffend Akteneinsicht und amtliche Verteidigung
Sachverhalt
Staatsanwältin lic. iur. B____ erstattete am 25. März 2015 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) wegen Ehrverletzungsdelikten im Zusammenhang mit einem durch sie geführten Verfahren gegen C____. Das Verfahren gegen den ebenfalls beanzeigten D____ wurde wegen örtlicher Zuständigkeit an den Kanton Schaffhausen abgetreten. Die Beschwerdeführerin wurde am 17. März 2016 im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens durch die Kriminalpolizei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt polizeilich als beschuldigte Person befragt. Noch am gleichen Tag beantragte die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Akteneinsicht und stellte ein Gesuch um amtliche Verteidigung. Mit Verfügung vom 21. März 2016 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Akteneinsicht vorerst ab. Zudem wies sie auch das Gesuch um amtliche Verteidigung ab und setzte die Beschwerdeführerin in Kenntnis, dass die Akten zur Bestimmung des Gerichtsstandes an den Kanton Zürich geschickt würden. Gestützt auf Art.309 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 21. März 2016 die Untersuchung zwecks Klärung des Gerichtsstandes.
Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. März 2016 (Postaufgabe) rechtzeitig Beschwerde erhoben und beantragt die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung unter Kostenfolge zulasten der Staatsanwaltschaft. Zudem seien ihr die uneingeschränkte Akteneinsicht zu gewähren und eine amtliche Verteidigung anzuordnen. Das Verfahren sei mit den zwei gegen die Beschwerdeführerin pendenten Verfahren wo die Zürcher Staatsanwaltschaft eine [stationäre therapeutische] Massnahme und [weitere] bedingte bzw. unbedingte [ ] Gefängnisstrafen beantragt [hat] zu vereinen. Ferner sei der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung, Genugtuung und Schadenersatz zuzusprechen. Eventualiter sei das Verfahren [ ] mit dem Verfahren aus Basel, das nach Schaffhausen importiert worden war [ ] zu vereinen und gemeinsam alles in Zürich zu führen [ ] und subeventualiter das Verfahren [in Basel] [ ] bis zum rechtmässigen und rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in Schaffhausen [ ] zu sistieren, da man dort die Frage: hat Frau B____ an der Gerichtsverhandlung in Basel gegen C____ gelogen nicht hoffentlich mal [beantworten] [ ] kann [ ]. Mit Übernahmeverfügung vom 4.April 2016 hat die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Strafuntersuchung übernommen. Am 25.April 2016 hat sich die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vernehmen lassen und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 24. Mai 2016 an ihren Anträgen fest. Mit Einstellungsverfügung vom 23. Mai 2016 hat die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gemäss Art. 8 StPO von der Strafverfolgung abgesehen und gestützt darauf das Strafverfahren eingestellt. Die Zivilklage hat sie auf den Zivilweg verwiesen. Die Vorakten wurden beigezogen. Die Einzelheiten der Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden. Für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs.1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100 ]).
1.2
1.2.1 Zur Beschwerde legitimiert ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung des angefochtenen Entscheids hat (sog. Beschwer). Ein solches ist nur dann zu bejahen, wenn die Beschwerdeführerin selbst in ihren eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Bei der Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung und damit eine Eintretensvoraussetzung. Das Erfordernis der Beschwer dient der Prozessökonomie und soll sicherstellen, dass sich die Gerichte mit tatsächlichen Problemen und nicht mit rein theoretischen Spitzfindigkeiten auseinandersetzen müssen.
1.2.2 Ein Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ist jedoch nur schutzwürdig, wenn die Beschwerdeführerin nicht bloss beim Einreichen der Beschwerde, sondern auch noch zum Zeitpunkt der Urteilsfällung ein Interesse an der Aufhebung Änderung der angefochtenen Verfügung Verfahrenshandlung hat. Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein. Dies bedeutet, dass der durch den angefochtenen Entscheid erlittene Nachteil zum Zeitpunkt des Entscheids der Beschwerdeinstanz noch bestehen muss und mit der Gutheissung der Beschwerde beseitigt werden könnte. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ist vom Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses lediglich dann abzusehen, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige gerichtliche Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (vgl. BGer 1B_313/2010 vom 17. November 2010 E.1.2, mit Hinweisen). Wenn die zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung gegebene Beschwer und damit der Streitgegenstand im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dahinfallen und die Beschwerde gegenstandslos wird, ist das Beschwerdeverfahren abzuschreiben (vgl.Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 2).
1.2.3 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob der Beschwerdeführerin während des polizeilichen Ermittlungsverfahrens zu Recht die Einsicht in die Akten ihres Verfahrens verweigert (Ziff. 1 der Verfügung vom 21. März 2016, act. 1) und das Gesuch um Anordnung der amtlichen Verteidigung abgewiesen wurde (Ziff.2, a.a.O.). Zudem ist streitig, ob die Beschwerdeführerin von der Weiterleitung der Akten zur Bestimmung des Gerichtsstandes an die Staatsanwaltschaft Zürich respektive der Übernahme der Strafuntersuchung durch diese beschwert ist (Ziff. 3, a.a.O.). Hinsichtlich der Ziff. 1 und 2 der angefochtenen Verfügung war die Beschwerdeführerin als deren Adressatin von dieser im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung unmittelbar berührt und hatte ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung Abänderung. Sie war damals gemäss Art.382 Abs.1 StPO zur Beschwerde legitimiert. In Bezug auf Ziff. 3 ist allerdings davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung von dieser gar nicht beschwert war, beantragt sie im vorliegenden Verfahren doch selbst die Übernahme des Strafverfahrens durch den Kanton Zürich. Ferner wäre selbst im Falle einer Beschwer nicht das kantonale Beschwerdegericht zuständig (Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO). Nachdem die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gemäss Art.8 StPO von der Strafverfolgung abgesehen und das Strafverfahren eingestellt hat, ist nun jegliches aktuelle Rechtsschutzinteresse entfallen. Da auch keine Gründe ersichtlich sind, welche ein Absehen vom Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses erlauben würden, kann die vorliegende Beschwerde zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden (vgl. Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art.382 N 13; Ziegler/Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar StPO, 2.Auflage 2014, Art. 382 N2). Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass die Beschwerde auch materiell hätte abgewiesen werden müssen: Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat mit Recht festgehalten, dass Akteneinsicht erst nach der ersten staatsanwaltschaftlichen Befragung und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise zu gewähren ist und dass das Gesuch um amtliche Verteidigung weder belegt noch begründet wurde. Da sich die Beschwerdeführerin selbst vertreten hat, sind ihr überdies keine Anwaltskosten erwachsen.
2.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist. Auf die Erhebung von Kosten wird umständehalber verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Verfahren BES.2016.54 wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
- Staatsanwältin lic. iur. B____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Derya Avyüzen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
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